So klappts auch mit dem Wintersport: Tipps für Schneebegeisterte

Gibt es etwas Schlimmeres als einen Skiurlaub ohne Schnee? Ja, wenn dann auch noch das Hotel nicht den gebuchten Leistungen entspricht, erreicht die Urlaubsstimmung schnell einen Tiefpunkt. Was haben Urlauber aber eigentlich für Möglichkeiten, wenn das weiße Vergnügen ausbleibt oder statt des versprochenen Alpenpanoramas nur der Blick in den Hinterhof bleibt? Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD Rechtsabteilung, informiert über Rechte und Pflichten im Winterurlaub.

Skiunfall
So schnell kann ein Skiurlaub zuende gehen. Gerade wenn ein anderer Skifahrer am Sturz beteiligt war, kann dies lange Folgen für beide Seiten haben. (Foto: Advocard Rechtsschutzversicherung AG)

Kein Schnee – Geld zurück

Für den Skiurlaub ist Schnee ein Muss, besteht deswegen aber auch ein Recht darauf? Nein, Urlauber haben keinen Anspruch auf das weiße Vergnügen. Sie können nur mithilfe des Wetterberichts die Lage im Skigebiet beobachten und bei ausbleibendem Schnee die Reise frühzeitig stornieren. Dadurch entstehende Kosten muss der Reisende jedoch selbst übernehmen – grundsätzlich gilt: je früher der Urlaub storniert wird, desto günstiger. „Es gibt aber einen Sonderfall“, so Anja-Mareen Decker, Leiterin der ADVOCARD Rechtsabteilung. „Verspricht der Reiseveranstalter Schneesicherheit, muss er dies auch leisten. Allerdings muss ein Totalausfall aller Lifte vorliegen, um Ansprüche geltend zu machen. Sind einige Lifte in Betrieb oder die höher gelegenen Pisten befahrbar, ist diese Zusage schon erfüllt und der Veranstalter aus dem Schneider. Selbst wenn gar kein Wintersport möglich ist, muss der Veranstalter nicht den vollen Preis der Reise zurückerstatten – circa 25 Prozent des Reisepreises können Urlauber aber beanspruchen.“

Und was ist, wenn hingegen zu viel Schnee liegt? Unter Umständen können Urlauber dann ihre Reise kostenfrei stornieren. Aber nur, wenn vor Reiseantritt am Urlaubsort extreme Witterungsverhältnisse, wie beispielsweise eine erhöhte Lawinengefahr, herrschen.

Mängel rechtzeitig anzeigen

Der ersten Abfahrt steht zwar nichts im Wege, das Hotel bietet aber nicht den vom Veranstalter angegebenen Standard? Dann sollte der Betroffene die Mängel auf jeden Fall noch vor Ort beim Reiseleiter anzeigen. Sollte der Reiseleiter nicht vor Ort sein, so ist der Reiseveranstalter über die Probleme zu informieren. Als Beweismaterial bieten sich in jedem Fall Fotos von den Mängeln an. Um sich bestmöglich abzusichern, empfiehlt es sich, zudem schriftliche Zeugenaussagen zu sammeln. Nachdem die Mängel aufgezeigt wurden, haben die Verantwortlichen die Möglichkeit, diese zu beseitigen oder ein Ersatzangebot zu unterbreiten. Dieses muss aber nur akzeptiert werden, wenn es der gebuchten Leistung entspricht oder diese übertrifft. Hilft der Veranstalter vor Ort nicht weiter, kann binnen eines Monats nach Rückkehr eine Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden – geeignet ist hierfür ein Einschreiben mit Rückschein.

So läufts auch auf der Piste rund

Auch mit Schnee und dem Wunschhotel kann im Urlaub einiges schieflaufen, beispielsweise wenn die Verhaltensregeln des Internationalen Ski Verbandes (FIS) auf der Piste nicht eingehalten werden. In diesem Fall drohen Verletzungen und auch Streitigkeiten, die oftmals vor Gericht enden. So sprach das Landgericht Ravensburg einem Skifahrer 13.000 Euro Schadensersatz und ein Schmerzensgeld von 40.000 Euro zu, der beim Abbiegen durch einen von hinten kommenden Fahrer verletzt wurde. Dieser hatte gegen eine der FIS-Regeln verstoßen, nach der ein Fahrer die Spur und die Geschwindigkeit so zu wählen hat, dass der vor ihm Fahrende nicht gefährdet wird.

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